Rauchwarnmelderpflicht in Bayern

Fakt:

“Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.” (Quelle: OVG NRW, Urteil 28.08.2011 – 10 A 3051/99)

 

Forderung:

Gem. Art. 46 Abs. 4 BayBO müssen Wohnungen, Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

Info:

Das bayerische Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr informiert mit einem Schreiben u.a. über den Überwachungsumfang, die Übergangsfristen und die Anforderungen der Rauchwarnmelder.

Dieses Schreiben können Sie unter nachstehendem Link nachlesen: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/iib7_rauchwarnmelderpflicht_fragen_und_antworten_201512.pdf

In einer kurzen Übersicht, möchte ich Ihnen Teile dieses Schreiben zusammenfassen:

  • Ausstattung von Neubauten: Baubeginn ab 01.01.2013
  • Ausstattung im Bestand: Übergangsfrist bis 31.12.2017
  • Überwachungsumfang: Alle Schlafräume und Räume die dafür vorgesehen sind; Flure – innerhalb von Wohnungen – die zu Aufenthaltsräumen führen
  • Technische Anforderung: CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14604
  • Montage: An höchster Stelle im Raum (z.B. Decke); Einbaueinleitung des Herstellers beachten
  • Verantwortlicher: Bauherrn bzw. Eigentümer
    Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber verpflichtet die Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten
    Aber: Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer (Mieter)
  • Kontrolle: Eine Kontrolle über die Ausstattung ist bauordnungsrechtlich nicht vorgesehen
    Achtung vor vermeintlichen Kontrollen; Spionageverdacht!

Sollten Sie es in Erwägung ziehen die Rauchwarnmelder an das Stromnetz anzuschließen so ist zu beachten, dass diese nach gewissen Jahren (i.d.R. 10 Jahre; Angabe Hersteller) trotzdem ausgetauscht werden müssen, da die Zuverlässigkeit und somit die Funktionsfähigkeit des Rauchwarnmelders durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sinkt.

 

Fazit:

Immer wieder ist es in den Medien zu lesen, wie viele Menschen jährlich den Folgen eines Brandes zum Opfer fallen. Schützen Sie sich selbst und Ihre Nachkommen. Eine kleine Investition die Leben retten und große wirtschaftliche Schäden verhindern bzw. minimieren kann. Rauchwarnmelder!

 

Ihr Oliver Strobel